RS OGH 2000/7/25 10ObS148/00p, 10ObS291/01v, 10ObS224/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

ASVG §120 Abs1
ASVG §154

Rechtssatz

Eine medizinisch als "Krankheitszustand" bezeichnete körperliche oder geistige Verfassung ist dann als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzuerkennen, wenn die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden kann. Wenn der Versicherte hingegen durch ein Gebrechen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld. Gebrechen sind ihrem Wesen nach medizinisch nicht beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinne nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind. Eine Arbeitsunfähigkeit, die auf ein Gebrechen zurückgeht, scheidet daher von vornherein für die Verwirklichung des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 148/00p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 148/00p
  • 10 ObS 291/01v
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 10 ObS 291/01v
    nur: Eine medizinisch als "Krankheitszustand" bezeichnete körperliche oder geistige Verfassung ist dann als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzuerkennen, wenn die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden kann. (T1)
  • 10 ObS 224/02t
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 10 ObS 224/02t
    Vgl; Beisatz: Fehlt infolge der abgeschlossenen Entwicklung des Leidens die Möglichkeit ärztlicher Einflussnahme im Sinn einer Heilung, Besserung oder Verhütung von Verschlimmerungen, ist die Regelwidrigkeit dem Gebrechen zuzuordnen. Der Krankheitsbegriff (§120 ASVG) und der Gebrechensbegriff (§154 ASVG) schließen einander aus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113892

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_010OBS00148_00P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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