RS OGH 2000/7/25 1Ob107/00t, 6Ob147/01p, 1Ob132/01w, 1Ob29/01y, 7Ob228/02h, 3Ob284/03s, 8Ob57/04x, 3

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Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

KSchG §25c

Rechtssatz

Eine Haftungsbefreiung des nicht informierten beziehungsweise gewarnten Interzedenten tritt nur dann nicht ein, wenn dieser die Verpflichtung trotz entsprechender Information und Warnung eingegangen wäre. Die Interzession bleibt in dem Maß wirksam, wie sich der Interzedent bei entsprechender Information verpflichtet hätte. Dies zu beweisen, obliegt dem Gläubiger.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 107/00t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 107/00t
    Veröff: SZ 73/121
  • 6 Ob 147/01p
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 147/01p
    Auch
  • 1 Ob 132/01w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 132/01w
    Vgl auch; Beisatz: Die Haftungsbefreiung des Interzedenten tritt bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrags erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. (T1)
  • 1 Ob 29/01y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 29/01y
    Beis wie T1
  • 7 Ob 228/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 228/02h
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 284/03s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 284/03s
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar. (T2)
  • 8 Ob 57/04x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 57/04x
    Auch; nur: Eine Haftungsbefreiung des nicht informierten beziehungsweise gewarnten Interzedenten tritt nur dann nicht ein, wenn dieser die Verpflichtung trotz entsprechender Information und Warnung eingegangen wäre. (T3)
  • 3 Ob 58/05h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 58/05h
    Auch; Beisatz: Dass der Interzedent die Haftung auch trotz gesetzeskonformer Information übernommen hätte, hat der Gläubiger zu beweisen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113881

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_0010OB00107_00T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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