Norm
ASVG §255Rechtssatz
War der Kläger im Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 ASVG überwiegend in Slowenien tätig, ist für die Frage, ob ihm Berufsschutz zukommt, ab 1.Jänner 1997 entscheidend, ob es sich bei der dort von ihm verrichteten Arbeit um eine solche handelte, die im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG qualifiziert war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114289Im RIS seit
24.08.2000Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012