RS OGH 2000/7/25 10ObS177/00b, 10Obs226/02m, 10ObS297/02b, 10ObS53/11h, 10ObS37/12g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

ASVG §255
AbkSozSi Österreich - Kroatien Art20 Abs1
AbkSozSi Österreich - Slowenien Art19
AbkSozSi Österreich - Slowenien §20

Rechtssatz

War der Kläger im Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 ASVG überwiegend in Slowenien tätig, ist für die Frage, ob ihm Berufsschutz zukommt, ab 1.Jänner 1997 entscheidend, ob es sich bei der dort von ihm verrichteten Arbeit um eine solche handelte, die im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG qualifiziert war.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 177/00b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 177/00b
  • 10 ObS 226/02m
    Entscheidungstext OGH 23.07.2002 10 ObS 226/02m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kroatien. (T1)
  • 10 ObS 297/02b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 297/02b
    Vgl auch; Beisatz: Um zu klären, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes vorliegen, sind unter anderem der genaue Inhalt der im Vertragsstaat verrichteten Tätigkeit, die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Dauer der notwendigen Anlernung und der Zeitpunkt zu dem diese abgeschlossen war, zu erheben. (T2) Beisatz: Ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG liegt dann vor, wenn für seine Ausübung qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem österreichischen Lehrberuf gleichzuhalten sind. (T3) Beisatz: Hier: Bundesrepublik Jugoslawien. (T4)
  • 10 ObS 53/11h
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 ObS 53/11h
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 37/12g
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 37/12g
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114289

Im RIS seit

24.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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