RS OGH 2000/7/25 1Ob179/00f, 9Ob113/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

EO §399

Rechtssatz

Der Unterhaltsschuldner kann die Einschränkung des für vergangene Perioden zu zahlenden Provisorialunterhalts auch mit der Behauptung einer geringeren Leistungspflicht nach den Beweisergebnissen des Hauptverfahrens verlangen. Das gilt auch dann, wenn er den nach der einstweiligen Verfügung vollstreckbaren Unterhalt noch nicht leistete.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 179/00f
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 179/00f
  • 9 Ob 113/01k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 Ob 113/01k
    nur: Der Unterhaltsschuldner kann die Einschränkung des für vergangene Perioden zu zahlenden Provisorialunterhalts auch mit der Behauptung einer geringeren Leistungspflicht nach den Beweisergebnissen des Hauptverfahrens verlangen. (T1) Beisatz: Damit wird nur der Grundsatz, dass der gesetzliche Unterhalt rückwirkend auch eingeschränkt beziehungsweise herabgesetzt werden kann, für den aus der gleichen materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage abgeleiteten Provisorialunterhalt nutzbar gemacht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114190

Im RIS seit

24.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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