RS OGH 2000/7/25 10ObS96/00s, 8ObA169/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

ASGG §50
ASGG §65
EO §35 Abs2 C

Rechtssatz

Wenn die Exekution auf Grund eines Urteils in Sozialrechtssachen bewilligt worden ist, ist die Oppositionsklage nach der allgemeinen Regelung des § 35 Abs 2 Satz 1 EO bei jenem Gericht einzubringen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 96/00s
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 96/00s
  • 8 ObA 169/00m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 169/00m
    Ähnlich; Beisatz: Gemäß § 35 Abs 2 Satz 2 EO ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG das Gericht, bei dem der Titelprozess in erster Instanz anhängig war, für die Oppositionsklage zuständig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113918

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_010OBS00096_00S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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