Norm
AHG §1 CcRechtssatz
Die Unterlassung der Weiterleitung eines Antrags auf internationale Registrierung einer Marke (durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro) innerhalb der im Art 3 Abs 4 Madrider Markenabkommen genannten Zweimonatsfrist stellt ein rechtswidriges Organverhalten dar. Zu einer Urgenz der Weiterleitung ist der Markeninhaber nur dann verpflichtet, wenn Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Verzögerung vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113871Im RIS seit
24.08.2000Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015