RS OGH 2000/7/25 1Ob95/00b, 1Ob56/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

AHG §1 Cc
AHG §2 Abs2
MMA Art3

Rechtssatz

Die Unterlassung der Weiterleitung eines Antrags auf internationale Registrierung einer Marke (durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro) innerhalb der im Art 3 Abs 4 Madrider Markenabkommen genannten Zweimonatsfrist stellt ein rechtswidriges Organverhalten dar. Zu einer Urgenz der Weiterleitung ist der Markeninhaber nur dann verpflichtet, wenn Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Verzögerung vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113871

Im RIS seit

24.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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