Norm
KSchG §25cRechtssatz
Dem Gläubiger muss es offen stehen, zu behaupten und zu beweisen, dass der Interzedent bei entsprechender Information beziehungsweise Warnung nur eine geringere Verpflichtung auf sich genommen hätte. Die Verbindlichkeit des Interzedenten bleibt dann bis zur Höhe dieser "geringeren Verpflichtung" wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113884Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_0010OB00107_00T0000_005