RS OGH 2000/7/25 1Ob107/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

KSchG §25c

Rechtssatz

Dem Gläubiger muss es offen stehen, zu behaupten und zu beweisen, dass der Interzedent bei entsprechender Information beziehungsweise Warnung nur eine geringere Verpflichtung auf sich genommen hätte. Die Verbindlichkeit des Interzedenten bleibt dann bis zur Höhe dieser "geringeren Verpflichtung" wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113884

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_0010OB00107_00T0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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