Norm
AußStrG §14aRechtssatz
Beträgt der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht in Anwendung der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN entschieden hat, mehr als S 260.000,- und hat es dabei ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist, gibt es keinen Abänderungsantrag nach § 14a AußStrG. Wird ein solcher dennoch erhoben und weist ihn das Rekursgericht samt dem gleichzeitig erhobenen Revisionsrekurs anstelle diesen als außerordentliches Rechtsmittel zu behandeln zurück und erwächst dieser Beschluss mangels Anfechtung in Rechtskraft, so ist der Erhebung eines weiteren inhaltsgleichen außerordentlichen Revisionsrekurses zufolge Konsumation der Rechtsmittelrechtes, unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114002Im RIS seit
25.08.2000Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019