Norm
ZPO §27 Abs1Rechtssatz
Der Mangel der anwaltlichen Fertigung des Ablehnungsantrags von Richtern des Obersten Gerichtshofs ist ein verbesserungsfähiges Formgebrechen. Eine Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist nicht zu bestimmen, weil die Ablehnung von Richtern nach rechtskräftiger Erledigung einer Streitsache keine fristgebundene Prozesshandlung sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0116234Dokumentnummer
JJR_20000731_OGH0002_00100N00513_0000000_001