Norm
StGB §32Rechtssatz
Dass die Straftaten in einem vom Täter zu niedrig bewerteten sozialen Umfeld begangen wurden, stellt ebensowenig einen Milderungsgrund dar wie der von ihm ins Treffen geführte Umstand, dass das Raubopfer zu erkennen gegeben hatte, im Besitz von Bargeld zu sein, nicht als strafmindernde Provokation angesehen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113951Dokumentnummer
JJR_20000801_OGH0002_0110OS00132_9900000_001