RS OGH 2000/8/1 11Os132/99 (11Os133/99)

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Veröffentlicht am 01.08.2000
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Norm

StGB §32

Rechtssatz

Dass die Straftaten in einem vom Täter zu niedrig bewerteten sozialen Umfeld begangen wurden, stellt ebensowenig einen Milderungsgrund dar wie der von ihm ins Treffen geführte Umstand, dass das Raubopfer zu erkennen gegeben hatte, im Besitz von Bargeld zu sein, nicht als strafmindernde Provokation angesehen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 132/99
    Entscheidungstext OGH 01.08.2000 11 Os 132/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113951

Dokumentnummer

JJR_20000801_OGH0002_0110OS00132_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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