Norm
ZPO §226 IIB7Rechtssatz
Macht der Halter eigene Personenschäden gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen eines vom mitversicherten (berechtigten) Lenkers verschuldeten Verkehrsunfalls geltend, dann hat der Versicherer den Beweis zu führen, dass der Halter auch der Lenker war, um in den Genuß der Ausnahme in § 3 Z 3 EKHG zu gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114009Dokumentnummer
JJR_20000802_OGH0002_0020OB00156_99A0000_001