RS OGH 2000/8/2 2Ob156/99a, 2Ob73/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2000
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Norm

ZPO §226 IIB7
EKHG §3
EKHG §9 E

Rechtssatz

Macht der Halter eigene Personenschäden gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen eines vom mitversicherten (berechtigten) Lenkers verschuldeten Verkehrsunfalls geltend, dann hat der Versicherer den Beweis zu führen, dass der Halter auch der Lenker war, um in den Genuß der Ausnahme in § 3 Z 3 EKHG zu gelangen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 156/99a
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 156/99a
  • 2 Ob 73/05g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2005 2 Ob 73/05g
    Vgl auch; Beisatz: Doch auch wenn die Haftpflichtversicherung den Beweis nicht erbringt und somit nicht in den Genuss der Ausnahme von der Gefährdungshaftung nach dem EKHG gelangen kann, bedeutet dies noch nicht, dass sie -losgelöst von der Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person-haftet. Diese Haftung scheitert vorliegend daran, dass der Geschädigte mit dem einzigen Halter ident ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114009

Dokumentnummer

JJR_20000802_OGH0002_0020OB00156_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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