RS OGH 2000/8/10 15Os64/00, 11Os105/06k, 11Os30/10m

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Veröffentlicht am 10.08.2000
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Norm

StGB §198 Abs1
StPO §281 Z9 lita

Rechtssatz

Während der Zeit, in der sich der Unterhaltspflichtige in polizeilicher oder gerichtlicher Haft oder im Krankenhaus befindet, ist es ihm nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Unterlassen von Unterhaltszahlungen begründet daher in diesen Zeiträumen in der Regel keine gröbliche Pflichtverletzung, sodass es diesbezüglich bereits am objektiven Tatbestand des § 198 Abs 1 StGB mangelt. Darüberhinaus ist dem Unterhaltspflichtigen nach der Entlassung aus der Haft und/oder Spitalspflege ein angemessener Zeitraum zur Arbeitsbeschaffung zuzubilligen, innerhalb dessen eine Zahlungssäumnis des Unterhaltsschuldners gleichfalls (grundsätzlich) als nicht tatbildlich anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113950

Im RIS seit

09.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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