Norm
StPO §281 Abs1 Z10Rechtssatz
Die verfehlte Annahme eines Verbrechens neben einem Vergehen des Diebstahls ist - ebenso wie die rechtsirrige Annahme der Qualifikation des ersten Falles neben § 130 dritter und vierter Fall StGB - für den Angeklagten nicht nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO, wenn dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet wurde und daher Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113957Im RIS seit
22.09.2000Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021