RS OGH 2000/8/23 3Ob1/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2000
beobachten
merken

Norm

EheG §81
EheG §83

Rechtssatz

Unter bestimmten Umständen kann eine Zivilteilung von § 81 Abs 2 EheG unterfallenden Gegenständen angeordnet werden, etwa wenn ein wertvolles Gut zu teilen ist, keiner der beiden Ehegatten in der Lage ist, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten und auch keine zwingenden Gründe dafür vorhanden sind, unter Außerachtlassung des Wertes das Objekt einem der beiden Teile zuzuweisen. Die in § 86 EheG als möglich erklärten Maßnahmen schließen somit eine Zivilteilung nicht aus. Grundsätzlich ist nach § 84 EheG bei der Aufteilung so vorzugehen, dass sich die Lebensbereiche der vormaligen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113989

Dokumentnummer

JJR_20000823_OGH0002_0030OB00001_99I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten