Norm
EheG §81Rechtssatz
Unter bestimmten Umständen kann eine Zivilteilung von § 81 Abs 2 EheG unterfallenden Gegenständen angeordnet werden, etwa wenn ein wertvolles Gut zu teilen ist, keiner der beiden Ehegatten in der Lage ist, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten und auch keine zwingenden Gründe dafür vorhanden sind, unter Außerachtlassung des Wertes das Objekt einem der beiden Teile zuzuweisen. Die in § 86 EheG als möglich erklärten Maßnahmen schließen somit eine Zivilteilung nicht aus. Grundsätzlich ist nach § 84 EheG bei der Aufteilung so vorzugehen, dass sich die Lebensbereiche der vormaligen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113989Dokumentnummer
JJR_20000823_OGH0002_0030OB00001_99I0000_001