RS OGH 2000/8/29 1Ob160/00m, 6Ob104/01i, 9Ob241/02k, 8Ob130/03f, 6Ob69/05y, 9Ob66/08h, 9Ob68/08b, 9O

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Norm

KSchG §15

Rechtssatz

§ 15 KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers (Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge), wenn der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet ist. Die vom Verwalter entrichtete Grundsteuer für Grundflächen sowie die Kosten für die Betreuung der Außenanlagen, die Versicherungsprämien und die Kosten der Beleuchtung der Stichwege sind Kosten, die auf die einzelnen Eigentümer in der Anlage anteilsmäßig überwälzt werden, und daher nicht unter die in § 15 KSchG aufgezählten Leistungen fallen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 160/00m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 160/00m
  • 6 Ob 104/01i
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 104/01i
    Auch; nur: § 15 KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers. (T1)
    Beisatz: Der bloße Umstand, dass das Schuldverhältnis wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, reicht nicht aus, ein Kündigungsrecht nach § 15 KSchG zu bejahen. (T2)
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wiederholte Lieferung von Flüssiggas. (T3)
  • 8 Ob 130/03f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 Ob 130/03f
    Auch; nur T1; Beisatz: § 15 KSchG gilt auch für Verträge über die Lieferung von Fernwärme. (T4)
    Veröff: SZ 2004/66
  • 6 Ob 69/05y
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 69/05y
    Beisatz: Mobilfunkverträge fallen nicht unter die im § 15 Abs 1 KSchG angeführten Verträge. (T5)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beisatz: Werden Monat für Monat auf einer Internet Website aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt und dafür periodisch auch ein entsprechendes Entgelt geleistet, ist dies als wiederholte Werkleistung im Sinne des § 15 KSchG zu verstehen. (T6)
  • 9 Ob 68/08b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 Ob 68/08b
    Auch; nur T1; Beisatz: Verträge über Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsleistungen für andere, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs 1 KSchG. (T7)
    Beisatz: Hier: Treuhandvertrag über den Erwerb und die Verwaltung eines Kommanditanteils. (T8)
  • 9 Ob 75/10k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 75/10k
    Vgl; Beisatz: Dauergrabpflegeverträge mit Einmalerlag bei Vertragsabschluss fallen nicht unter die von § 15 KSchG erfassten Verträge. (T9)
    Bem: Siehe RS0126614. (T10)
    Veröff: SZ 2011/25
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein Vertrag mit einem Fitness-Studio fällt nicht unter die in § 15 Abs 1 KSchG angeführten Verträge. (T11)
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2014/23
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114187

Im RIS seit

28.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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