RS OGH 2000/8/29 1Ob199/00x, 1Ob63/09k, 1Ob23/12g, 1Ob50/13d, 1Ob32/15k, 1Ob267/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
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Norm

AHG §2 Abs2
AHG §6 Abs1

Rechtssatz

Aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG folgt, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung von für die Schadensvermeidung ungeeigneten Abhilfemaßnahmen nicht hinausschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. § 6 Abs 1 AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 199/00x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 199/00x
  • 1 Ob 63/09k
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 63/09k
    nur: § 6 Abs 1 AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor. (T1)
  • 1 Ob 23/12g
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 23/12g
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 50/13d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 50/13d
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 32/15k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 32/15k
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 267/15v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 267/15v
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114221

Im RIS seit

28.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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