RS OGH 2000/8/29 1Ob149/00v, 7Ob38/01s, 7Ob320/00k, 4Ob199/01w, 5Ob130/02g, 7Ob256/02a, 6Ob176/03f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
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Norm

EuGVÜ Art17 Abs1
EuGVVO Art23
JN §104 C
LGVÜ allg
LGVÜ Art17

Rechtssatz

Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc) vorbehalten, die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Art 17 LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 149/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 149/00v
  • 7 Ob 38/01s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 38/01s
    Auch; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T1)
  • 7 Ob 320/00k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 320/00k
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 199/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 199/01w
    Vgl auch; Beisatz: Damit von einer nur zugunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben (EuGH 24. 6. 1986 Rs 22/85 Anterist/Cr?dit lyonnais). (T2)
  • 5 Ob 130/02g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 130/02g
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Soweit aus den Formerfordernissen des Art 17 EuGVÜ materielle Einigungskriterien gewonnen werden können, scheidet also ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht aus. (T3)
  • 7 Ob 256/02a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 256/02a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 176/03f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 176/03f
    Auch
  • 5 Ob 32/04y
    Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 32/04y
  • 9 Ob 134/04b
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 Ob 134/04b
    Vgl auch; nur: Die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Art 17 LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an. (T4)
    Beisatz: Die autonome Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung hat ohne Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis (hier: mit einer Rechtswahl) zu erfolgen. (T5)
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 192/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
    Vgl; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts kann nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Art 23 EuGVVO stehen. Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen. (T6)
  • 3 Ob 200/12a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 200/12a
    Auch; Beisatz: Die Formvorschriften des Art 23 Abs 1 EuGVVO sind nicht Beweisregeln, sondern Wirksamkeitsvoraussetzungen. (T7)
  • 4 Ob 161/14a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 161/14a
    Auch; Beis wie T6
  • 2 Ob 217/14x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 217/14x
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 183/17p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
    Vgl; Beis wie T7
  • 6 Ob 120/19v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 120/19v
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114193

Im RIS seit

28.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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