Norm
EuGVÜ Art17 Abs1Rechtssatz
Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc) vorbehalten, die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Art 17 LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114193Im RIS seit
28.09.2000Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019