RS OLG Wien 2000/08/29 7Rs231/00t

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Rechtssatz

Die Unterlassung einer Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen nimmt der Partei nicht die Rechtsmittellegitimation. Einwendungen zu den vom Sachverständigen seinem Gebührenanspruch zugrunde gelegten Tatsachen können allerdings die Parteien nur in ihrer Äußerung nach §39 Abs. 1 GebAG erstatten. Unterlässt der beklagte Versicherungsträger gemäß §42 Abs. 2 Z 2 ASGG eine Äußerung zur Honorarnote womit der Sachverständige Mühewaltung gemäß §37Abs. 2 GebAG etwa in der Höhe von S2.024,-- begehrt, so wird zwar der beklagten Partei nicht die Rechtsmittellegitimation genommen, jedoch kann sie dadurch die unterlassene Äußerung nicht mehr nachtragen, die Gebühren des Sachverständigen seien lediglich gemäß §43 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG mit S1.366,-- zu honorieren, weil eine besonders "ausführliche wissenschaftliche Begründung des Gutachtens nicht vorliege". Im Rechtsmittelverfahren können keine neuen für die Gebührenbestimmung wesentliche Umstände vorgebracht werden (vgl. 7Ra104/95 = RIS Justiz RW00020).

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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