RS OGH 2000/8/30 6Ob194/00y, 4Ob174/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2000
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1151 IV

Rechtssatz

Ein Werbeagenturvertrag, ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp, enthält Elemente eines Werkvertrages und eines Dienstvertrages (§ 1151 ABGB) aber auch eines Bevollmächtigungsvertrages (§ 1002 ABGB), insoweit es die Werbeagentur übernommen hat, als Vertreterin des Auftragsgebers für diesen Rechtshandlungen vorzunehmen (Geschäftsbesorgung).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 194/00y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 194/00y
  • 4 Ob 174/12k
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 174/12k
    Beisatz: Die sorgfältige Erfüllung eines Werbeagenturvertrags verlangt neben der werbetechnischen Sachkunde auch, für eine rechtliche Absicherung der empfohlenen oder durchzuführenden Werbemaßnahme zu sorgen. Da eine Werbeagentur in aller Regel keine besondere Sachkenntnis auf rechtlichem Gebiet besitzen wird, muss sie deshalb ? sofern eine rechtliche Überprüfung zum vereinbarten Leistungsinhalt geworden ist ? für die Überprüfung durch einen spezialisierten Juristen sorgen. Ist hingegen eine solche wettbewerbsrechtliche Überprüfung nicht vom Auftrag umfasst, muss die Werbeagentur den Auftraggeber im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht auf die Notwendigkeit einer kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Überprüfung hinweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114090

Im RIS seit

29.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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