Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Ein Werbeagenturvertrag, ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp, enthält Elemente eines Werkvertrages und eines Dienstvertrages (§ 1151 ABGB) aber auch eines Bevollmächtigungsvertrages (§ 1002 ABGB), insoweit es die Werbeagentur übernommen hat, als Vertreterin des Auftragsgebers für diesen Rechtshandlungen vorzunehmen (Geschäftsbesorgung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114090Im RIS seit
29.09.2000Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013