RS OGH 2000/8/30 6Ob132/00f, 6Ob219/03d, 6Ob162/09f

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Veröffentlicht am 30.08.2000
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Norm

GmbHG §6

Rechtssatz

1. Werden in Erfüllung der gesellschaftsvertraglich eingegangenen Bareinlageverpflichtungen Sacheinlagen ohne die erforderliche gesellschaftsvertragliche Grundlage und ohne Einhaltung der entsprechenden Sacheinlagevorschriften in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht, ("verdeckte Sacheinlage") befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Bareinzahlungsverpflichtung.

2. Die nachträgliche Durchführung einer Nachgründungsprüfung hat keinen Einfluss auf die Bareinzahlungsverpflichtung des Gesellschafters, vermag daher eine "verdeckte Sacheinlage" nicht zu heilen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 132/00f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 132/00f
    Veröff: SZ 73/130
  • 6 Ob 219/03d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2003 6 Ob 219/03d
    Auch; nur: 1. Werden in Erfüllung der gesellschaftsvertraglich eingegangenen Bareinlageverpflichtungen Sacheinlagen ohne die erforderliche gesellschaftsvertragliche Grundlage und ohne Einhaltung der entsprechenden Sacheinlagevorschriften in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht, ("verdeckte Sacheinlage") befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Bareinzahlungsverpflichtung. (T1)
  • 6 Ob 162/09f
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 162/09f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Möglichkeit der Heilung einer verdeckten Sacheinlage nach Eintragung einer Aktiengesellschaft wird ausdrücklich offen gelassen (mit Darstellung der Lehre). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114159

Im RIS seit

29.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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