Norm
GmbHG §6Rechtssatz
1. Werden in Erfüllung der gesellschaftsvertraglich eingegangenen Bareinlageverpflichtungen Sacheinlagen ohne die erforderliche gesellschaftsvertragliche Grundlage und ohne Einhaltung der entsprechenden Sacheinlagevorschriften in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht, ("verdeckte Sacheinlage") befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Bareinzahlungsverpflichtung.
2. Die nachträgliche Durchführung einer Nachgründungsprüfung hat keinen Einfluss auf die Bareinzahlungsverpflichtung des Gesellschafters, vermag daher eine "verdeckte Sacheinlage" nicht zu heilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114159Im RIS seit
29.09.2000Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010