- 6 Ob 167/00b
Veröff: SZ 73/131
- 8 ObS 13/05b
nur: Richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen. (T1)
- 8 ObS 27/05m
nur T1; Beisatz: Eine richtlinienkonforme Interpretation vor Ablauf der Umsetzungsfrist scheidet unabhängig davon, ob eine solche überhaupt zulässig ist, somit jedenfalls dann aus, wenn sie dazu führen würde, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung ein entgegengesetzter Sinn verliehen würde. (T2)
- 6 Nc 3/06b
Vgl auch; Beisatz: Ein Durchgriff auf Bestimmungen einer noch nicht in österreichisches Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen. (T3)
- 9 ObA 106/06p
nur T1; Veröff: SZ 2007/210
- 9 ObA 161/07b
nur T1
- 8 Ob 25/09y
Auch
- 8 ObA 58/09a
Auch; nur T1; Beisatz: Hier:
§ 12 Abs 7 GlBG idF BGBl I Nr 66/2004, der für den Fall einer diskriminierenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur einen Anfechtungstatbestand, aber keinen immateriellen Schadenersatz vorsah, kann auch im Wege richtlinienkonformer Auslegung nicht im Sinne der Anordnung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs ausgelegt werden. (T4)
- 4 Ob 120/10s
Auch; nur T1; Beisatz: Richtlinienkonforme Interpretation kommt nur zur Anwendung, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. (T5)
Veröff: SZ 2010/103
- 8 Ob 124/10h
Vgl auch; Beisatz: Richtlinienkonforme Interpretation des
§ 28 Abs 2 KSchG. (T6)
- 9 ObA 121/13d
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 121/13d
Auch; nur T1
- 9 ObA 5/14x
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 ObA 5/14x
- 8 Ob 96/13w
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 96/13w
Auch; nur T1
- 9 ObA 20/14b
Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
Veröff: SZ 2014/67
- 9 ObA 91/14v
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 91/14v
Auch; Beis wie T5
- 9 ObA 98/14y
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 98/14y
- 2 Ob 21/14y
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 21/14y
Auch; nur T1
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine richtlinienkonforme Auslegung darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben. (T7)
- 3 Ob 142/16b
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 142/16b
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 124/18s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hinsichtlich der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Interpretation verweist der EuGH auf den Methodenkatalog des nationalen Rechts. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation reicht somit grundsätzlich bis zur Grenze der äußersten Wortlautschranke, erstreckt sich aber zudem auf die nach dem innerstaatlichen interpretativen Methodenkatalog zulässige Rechtsfortbildung durch Analogie oder teleologische Reduktion im Fall einer planwidrigen Umsetzungslücke. (T8)
Beisatz: Richtlinienkonforme Interpretation der geltenden nationalen Rechtsvorschriften ist aber unzulässig, wenn diese zu einer Auslegung contra legem führen würde. Ebenso darf es nicht über diesen Umweg zu einer – sonst unzulässigen – unmittelbaren Wirkung von Richtlinienbestimmungen im horizontalen Verhältnis kommen. (T9); Veröff: SZ 2018/62
- 7 Ob 241/18v
Auch; Beisatz: Hier: Zum Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers vom Lebensversicherungsvertrag nach
§ 165a VersVG idF BGBl Nr 90/1993. (T10)
- 10 ObS 161/21f
Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung der §§ 2 und 3 FamZeitbG iSd RL (EU) 2019/1158. (T11)
- 3 Ob 216/21t
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 3 Ob 216/21t
Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 aF VKrG ist auch nach der Entscheidung des EuGH in Sachen Lexitor dahin auszulegen, dass laufzeitunabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren sind. (T12)
- 5 Ob 197/21p
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 197/21p
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12