RS OGH 2000/8/30 6Ob206/00p, 5Ob170/01p, 9Ob23/09m, 5Ob126/20w, 6Ob175/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2000
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Norm

ABGB §1096 A1
MRG §8 Abs2
MRG §9 Abs1
RG §37 ABs1 Z5
MRG §37 Abs1 Z6

Rechtssatz

Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 206/00p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 206/00p
  • 5 Ob 170/01p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 170/01p
    Auch; nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. (T1) Beisatz: Ohne eine konkrete Vereinbarung zu behaupten, stützt sich ein Mieter, der sich auf die Unverletztlichkeit seines Mietrechts beruft, dennoch in Wahrheit auf das Gesetz. (T2)
  • 9 Ob 23/09m
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 23/09m
    nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags. (T3)
  • 5 Ob 126/20w
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 5 Ob 126/20w
    nur T3
  • 6 Ob 175/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 175/20h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114143

Im RIS seit

29.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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