Rechtssatz
Auch der vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer hat für seine Tätigkeit im Zivilprozess Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Gegenpartei analog § 10 ZPO, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Gegner seine Bestellung oder zumindest die Mitwirkung des bereits bestellten Notgeschäftsführers (etwa durch einen Antrag auf Klagszustellung an diesen) veranlasst hat. Wenn der Notgeschäftsführer hingegen von sich aus - ohne darauf abzielenden Antrag der Gegenpartei - im Verfahren einschreitet und Anträge stellt, kann von einer "Veranlassung" nicht mehr gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2000:RSP0000011Dokumentnummer
JJR_20000901_LG00199_03600R00189_00P0000_001