RS OGH 2000/9/1 36R189/00p (36R193/00a)

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Veröffentlicht am 01.09.2000
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Rechtssatz

Auch der vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer hat für seine Tätigkeit im Zivilprozess Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Gegenpartei analog § 10 ZPO, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Gegner seine Bestellung oder zumindest die Mitwirkung des bereits bestellten Notgeschäftsführers (etwa durch einen Antrag auf Klagszustellung an diesen) veranlasst hat. Wenn der Notgeschäftsführer hingegen von sich aus - ohne darauf abzielenden Antrag der Gegenpartei - im Verfahren einschreitet und Anträge stellt, kann von einer "Veranlassung" nicht mehr gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 36 R 189/00p
    Entscheidungstext LG St. Pölten 01.09.2000 36 R 189/00p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2000:RSP0000011

Dokumentnummer

JJR_20000901_LG00199_03600R00189_00P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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