Rechtssatz
Der Wegfall der Grundleistung ist daher ein Entziehungsgrund nach § 9 Abs 4 BPGG idgF. Im Fall einer befristeten Grundleistung kann nach jetzt eindeutiger Rechtslage (§ 9 Abs 2 BPGG idF BGBl I 1998/111) auch das Pflegegeld - als Annex - befristet zuerkannt werden. Die befristete Zuerkennung des Pflegegeldes dient in einem solchen Fall der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und erübrigt bei gleichzeitigem Wegfall der Grundleistung eine Entziehung durch Bescheid. Eine derartige Entziehung des Pflegegeldes kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - die Invaliditätspension als Grundleistung weitergewährt wird; in einem solchen Fall kann auch das Pflegegeld weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen (wie etwa die Pflegebedürftigkeit) weiterhin vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114030Dokumentnummer
JJR_20000905_OGH0002_010OBS00237_00A0000_001