RS OGH 2000/9/5 5Ob198/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2000
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Norm

MRG §3 Abs3
MRG idF 3.WÄG §20 Abs1
MRG §20 Abs2
MRG §20 Abs3
MRG §20 Abs4
MRG §37 Abs1 Z11

Rechtssatz

In einem Verfahren zur Durchsetzung von nicht privilegierten Erhaltungsarbeiten ist die Deckung des Aufwandes in der Hauptmietzinsreserve iSd § 3 Abs 3 MRG materiell zu prüfen. Der Entscheidung kann die in bereits nach § 20 Abs 3 und Abs 4 MRG (iVm § 37 Abs 1 Z 11 MRG) geprüften und als formell richtig befundenen Abrechnungen belegte Mietzinsreserve nicht zu Grunde gelegt werden. Eine Bindung an die in den Hauptmietzinsabrechnungen ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben besteht trotz der Feststellung, dass jeweils formell richtig und vollständig abgerechnet wurde, nicht. Zur Feststellung der Kostendeckung von Erhaltungsarbeiten in der Mietzinsreserve ist die materielle Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung zu überprüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114114

Dokumentnummer

JJR_20000905_OGH0002_0050OB00198_00D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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