Norm
ASVG §5 Abs1 Z7Rechtssatz
Ein Weltpriester der römisch-katholischen Kirche ist im Hinblick auf seine nach den kirchlichen Vorschriften bestehende eigene Versorgung gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Erhält er daher keine aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge gebührende Pensionsleistung, jedoch eine auf kirchlichen Vorschriften und damit auf einer im Sinn des § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG "privatrechtlichen Vereinbarung" beruhende, funktional vergleichbare Geldleistung, gehört er dem von § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG erfassten Personenkreis an. Der Versicherte könnte durch eine im Sinne dieser Bestimmung erlassene Verordnung in den persönlichen Geltungsbereich des BPGG einbezogen werden, weshalb er gemäß § 3 Abs 2 lit a SbgPGG keinen Anspruch auf die landesgesetzliche Pflegegeldleistung hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114086Dokumentnummer
JJR_20000905_OGH0002_010OBS00121_00T0000_002