RS OGH 2000/9/5 10ObS121/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2000
beobachten
merken

Norm

ASVG §5 Abs1 Z7
SbgPGG §3 Abs2 lita

Rechtssatz

Ein Weltpriester der römisch-katholischen Kirche ist im Hinblick auf seine nach den kirchlichen Vorschriften bestehende eigene Versorgung gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Erhält er daher keine aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge gebührende Pensionsleistung, jedoch eine auf kirchlichen Vorschriften und damit auf einer im Sinn des § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG "privatrechtlichen Vereinbarung" beruhende, funktional vergleichbare Geldleistung, gehört er dem von § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG erfassten Personenkreis an. Der Versicherte könnte durch eine im Sinne dieser Bestimmung erlassene Verordnung in den persönlichen Geltungsbereich des BPGG einbezogen werden, weshalb er gemäß § 3 Abs 2 lit a SbgPGG keinen Anspruch auf die landesgesetzliche Pflegegeldleistung hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114086

Dokumentnummer

JJR_20000905_OGH0002_010OBS00121_00T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten