Norm
ABGB §1424Rechtssatz
Der Aufdruck des Poststempels auf einen Empfangsschein der Österreichischen Postsparkasse stellt auch, ohne dass ihm die Unterschrift des Postbediensteten beigesetzt wurde, eine Quittung gemäß § 1426 ABGB dar, deren Beweiskraft nur durch einen gelungenen Gegenbeweis erschüttert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114048Dokumentnummer
JJR_20000907_OGH0002_0080OB00315_99B0000_003