Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Erfolgte die Veruntreuung durch den (mehrseitigen) Treuhänder nach Abschluss der Treuhandvereinbarung und vereinbarungsgemäßer Überweisung des Geldes auf das Konto des Treuhänders, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer und haben die Parteien (kreditnehmender Käufer und finanzierende Bank), eine Vereinbarung über die Tragung des von ihnen nicht zu vertretenden, aus ihrer Sicht zufälligen Verlustes der treuhändig erlegten Kreditvaluta nicht getroffen, ist von einer ausgewogenen, gleichmäßigen Risikoverteilung auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114131Dokumentnummer
JJR_20000907_OGH0002_0080OB00013_99S0000_001