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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §231;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des DDr. N in S, vertreten durch MMag. Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Dezember 2000, Zl. 3/05- V/13.480/2-2000, betreffend Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Bund im Sinne des § 308 Abs. 2 ASVG aufgenommen.
Mit Bescheid seiner Dienstbehörde vom 2. August 1999 wurden ihm bestimmte, vor dem Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis gelegene Zeiten gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet, darunter die Zeiten vom 1. Oktober 1980 bis 30. September 1983, vom 3. Oktober 1983 bis 30. Jänner 1984, vom 1. Februar 1984 bis 30. September 1984 und vom 1. Oktober 1984 bis 22. Dezember 1995.
Mit dem über Antrag der Dienstbehörde des Beschwerdeführers erlassenen Bescheid vom 28. Dezember 1999 sprach die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass sich auf Grund der gemäß § 308 Abs. 6 ASVG ermittelten Berechnungsgrundlage von S 22.440,-- der Überweisungsbetrag für 187 Beitragsmonate und 8 Ersatzmonate mit S 295.534,80 ergebe; dieser Betrag werde an das Bundespensionsamt überwiesen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 28. Dezember 1999 sprach die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass sie aus Anlass der Übernahme des Beschwerdeführers in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis mit 1. Jänner 1997 einen Überweisungsbetrag zu leisten habe. Über die Anzahl seiner Versicherungsmonate und die Höhe des Überweisungsbetrages gingen dem Beschwerdeführer in der Anlage zwei weitere Schreiben zu. Durch die Zahlung des Überweisungsbetrages seien sämtliche Ansprüche aus der Pensionsversicherung, die sich aus den Zeiträumen ableiten, für die der Überweisungsbetrag geleistet worden sei, entfertigt. Nach der Zusammenstellung der Versicherungszeiten hat der Beschwerdeführer die 187 Beitragsmonate im Zeitraum vom 1. Oktober 1980 bis 30. September 1983 (36 Monate), vom 3. Oktober 1983 bis 31. Jänner 1984 (4 Monate) und vom 1. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1996 (147 Monate) erworben. Für die Zeit vom 1. Februar 1984 bis 30. September 1984 hat er eine Ersatzzeit für die Ableistung des Zivildienstes erworben. In einer mit "Art der deckenden Versicherungszeit" überschriebenen Aufstellung sind folgende Zeiträume der Pflichtversicherung als Angestellter angeführt: 5. Oktober 1983 bis 31. Jänner 1984, 1. Oktober 1984 bis 31. Oktober 1984, 1. November 1984 bis 30. Juni 1991, 1. Juli 1991 bis 31. August 1995 und vom 15. November 1995 bis 22. Dezember 1995.
Der Beschwerdeführer erhob einen (als Berufung bezeichneten) Einspruch. Darin machte er im Wesentlichen geltend, bei den "überdeckenden Versicherungszeiten" handle es sich um Zeiten, in denen er gleichzeitig in mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden sei. Es handle sich um Zeiten, in denen er sowohl als Universitätsassistent als auch als Lehrbeauftragter der Universität Sozialversicherungsbeiträge zu leisten gehabt hatte, und auch um Zeiten, während derer er sowohl als Amtsleiter des Sozialamtes der Stadt Salzburg als auch als Lehrbeauftragter an der Universität Salzburg Sozialversicherungsbeiträge zu leisten gehabt hatte. Wenn diese "deckenden Versicherungszeiten" nunmehr "abgeschöpft", im Grunde genommen "kassiert" und "vernichtet" werden sollten, verstoße dies nicht nur gegen den grundrechtlich gewährleisteten Schutz eigentumsförmiger Versicherungsrechte gemäß Art. 5 Staatsgrundgesetz sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz, sondern auch gegen das Prinzip der Wanderversicherung gemäß § 251a ASVG. Er sei voraussichtlich noch mindestens 25 Jahre erwerbstätig. Seit 1998 sei er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Grund einer Nebenbeschäftigung "vollumfänglich" sozialversichert. Wenn ihm die doppelt geleisteten Zeiten in der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Pensionsversicherungszeiten angerechnet würden, habe er reelle Chancen, in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft einen zweiten Pensionsversicherungsanspruch zu erwerben. Er beantrage daher, dass seine "deckenden Versicherungszeiten" im Ausmaß von 134 Monaten an die "gewerbliche Sozialversicherung" überwiesen werden, in eventu ihm die auf diese Monate entfallenden Pensionsversicherungsbeiträge zu refundieren.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch gegen die Bescheide der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 28. Dezember 1999 keine Folge. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, es lägen unbestrittenermaßen "deckende Versicherungszeiten" vor. Aus diesen Versicherungszeiten könnten jedoch keine "deckenden Versicherungsmonate" entstehen. Gemäß § 231 ASVG seien Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 27. Februar 2001, B 232/01).
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er macht geltend, die Begründung des Bescheides lasse nicht erkennen, welche Monate von dem Überweisungsbetrag gemäß § 308 Abs. 1 ASVG umfasst seien und welche nicht. Aber auch materiellrechtlich sei der angefochtene Bescheid verfehlt. Soweit sich die belangte Behörde auf § 231 ASVG stütze, sei ihr entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung gar nicht Anwendung finden könne.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass dem mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen Beschwerdeführer mit Bescheid seiner Dienstbehörde unter anderem die Beitragsmonate vom 1. Oktober 1980 bis 31. Jänner 1984 und vom 1. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1996 sowie die Ersatzmonate vom 1. Februar bis 30. September 1984 für die Begründung seines Anspruches auf einen Ruhegenuss unbedingt angerechnet wurden und auf Grund dessen die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Dienstgeber des Beschwerdeführers über dessen Antrag einen pauschalen Überweisungsbetrag geleistet hat.
Der Beschwerdeführer meint, wegen des Bestandes zweier pensionsversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse während 134 Beitragsmonaten seien diese 134 Beitragsmonate an die "Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen". Dafür fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage:
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der §§ 308 und 310 ASVG lauten auszugsweise:
"§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z. 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z. 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes ... für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(versorgungs)genuss bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v.H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v.H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z. 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z. 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z. 1 lit. a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
...
(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Abs. 7 ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. ...
(7) Stichtag für die Feststellung des nach Abs. 5 zuständigen Versicherungsträgers, der nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
(8) Bei Anwendung der Absätze 1 und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, nur einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen und zwar in folgender Reihenfolge, zuzuordnen; Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.
§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden."
Soweit der Beschwerdeführer auch noch in der Beschwerde seinen Einwand aufrecht erhält, es sei nicht klar, welche Beitragsmonate vom Überweisungsbetrag erfasst seien, ist er auf die von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vorgenommene Aufstellung zum 28. Dezember 1999 über die Art der Versicherungszeit bzw. über die Art der (deckenden) Versicherungszeit zu verweisen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass in den Zeiträumen vom 5. Oktober 1983 bis 31. Jänner 1984, vom 1. Oktober 1984 bis 31. Oktober 1984, vom 1. November 1984 bis 30. Juni 1991, vom 1. Juli 1991 bis 31. August 1995 und vom 15. November 1995 bis 22. Dezember 1995 deckende Versicherungszeiten vorliegen und die Zeiträume vom 3. Oktober 1983 bis 31. Jänner 1984 sowie vom 1. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1996 als Beitragsmonate der Berechnung des Überweisungsbetrages zu Grunde liegen. Dass dem Beschwerdeführer diese Aufstellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, behauptet er nicht. Ein Begründungsmangel haftet daher dem Bescheid nicht an.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Bescheid sei materiellrechtlich verfehlt, ist unbegründet. Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass entgegen seiner Auffassung bei der Anwendung des § 308 ASVG die §§ 231 und 232 ASVG zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, 89/08/0047).
Der Beschwerdeführer ist ferner darauf zu verweisen, dass das Pensionsversicherungsrecht an Versicherungsmonate anknüpft: Die einzelnen Pensionsarten setzen ein bestimmtes Ausmaß an Versicherungsmonaten voraus, die Berechnung der Pension erfolgt auf Grund der erworbenen Versicherungsmonate. Nicht selten werden aber Versicherungszeiten nicht nur monatsweise, sondern auch tageweise erworben. Daher ordnen die Bestimmungen der §§ 231, 232 ASVG an, dass die Versicherungstage in Versicherungsmonate zusammenzufassen sind.
§ 308 Abs. 1 ASVG sieht eine pauschale Berechnung des Überweisungsbetrages "für jeden in der Pensionsversorgung ... angerechneten Beitragsmonat" unabhängig davon vor, ob in dem jeweils angerechneten Beitragsmonat ein oder mehrere pensionsversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestanden haben. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass sich Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen sind, und daher die vom Beschwerdeführer erworbenen Beitragsmonate, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eines oder mehrere die Pflichtversicherung begründende Beschäftigungsverhältnisse bestanden haben, ist darin kein Rechtsirrtum zu erblicken. Die belangte Behörde konnte sich hiebei zutreffend auf den mit "Versicherungsmonate, Begriff" übertitelten
§ 231 ASVG stützen; der Einleitungssatz dieser Bestimmung ordnet an, dass zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 308 und 311 Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen sind. In weiterer Folge wird dargestellt, in welcher Weise vorzugehen ist. Hiebei ist - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - angeordnet, dass Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen sind. Für die vom Beschwerdeführer gewünschte Überweisung der sich deckenden Versicherungsmonate an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft besteht keine rechtliche Grundlage.
Soweit er die Refundierung der auf diese Monate entfallenden Pensionsversicherungsbeiträge erstmals in seinem Einspruch beantragte, wurde dieser Anspruch nicht Sache des Rechtsmittelverfahrens und hat daher die belangte Behörde zutreffend eine Entscheidung darüber nicht getroffen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Oktober 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080054.X00Im RIS seit
10.12.2004