Norm
StGB §80Rechtssatz
Aus § 8 Abs 6 Z 2 WaffG ist abzuleiten, dass Waffen sicher zu verwahren sind. Die sichere Verwahrung von Schusswaffen ist in § 3 der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung, BGBl II 1998/313, näher geregelt. Nach deren Abs 1 ist eine Schusswaffe (nur dann) sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichtetem - Zugriff schützt. Abs 2 Z 3 führt als einen der für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere maßgeblichen Umstände an, inwieweit diese Gegenstände vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, geschützt sind.
Die Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen besteht auch gegenüber dem Ehegatten. Besondere Sorgfalt ist unter anderem dann geboten, wenn bei einem nicht zum Besitz von Waffen berechtigten Ehegatten eine psychische Ausnahmesituation oder die Neigung zu Aggressionen erkennbar ist. Die Verwahrung einer Waffe entweder in einem unversperrten Nachtkästchen, in einem unversperrten oder jederzeit aufsperrbaren Kasten oder in einer Tasche auf dem Kasten ist als mangelhaft anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114034Dokumentnummer
JJR_20000907_OGH0002_0150OS00102_0000000_002