RS OGH 2000/9/8 2Ob184/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2000
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Norm

StVO §27 Abs1
StVO §27 Abs4

Rechtssatz

Eine Arbeitsfahrt im Sinne des § 27 StVO ist nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt im Stillstand befindet. Wesentlich ist, dass die Verwendung des Fahrzeugs nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar einem gesetzlich vorgegebenen Zweck dient. Durch § 27 Abs 4 zweiter Satz StVO wird klargestellt, dass das Einschalten des gelbroten Drehlichtes genügt; es besteht keine Verpflichtung, darüber hinaus ein Gefahrenzeichen aufzustellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

PKW; Kraftfahrzeug; Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114261

Dokumentnummer

JJR_20000908_OGH0002_0020OB00184_00Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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