Norm
RAO §9Rechtssatz
Kontaktiert der Disziplinarbeschuldigte zu einem Zeitpunkt, wo alle vom Gesetz (ZPO) zur Verfügung gestellten Mittel, die Bestellung eines Sachverständigen zu verhindern, ausgeschöpft waren, den Sachverständigen hinter dem Rücken des Gerichtes und des Gegenanwaltes direkt, so kann ohne jeden Zweifel die Absicht des Disziplinarbeschuldigten unterstellt werden, auf den Sachverständigen unzulässig Druck dahin auszuüben, dass er seine Bestellung zum Sachverständigen nicht akzeptiert beziehungsweise von sich aus ablehnt. Eine derartige Einflußnahme ist ein im Gesetz nicht vorgesehenes Mittel und widerspricht daher dem § 9 RAO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114066Dokumentnummer
JJR_20000911_OGH0002_010BKD00003_9900000_001