Norm
DSt 1990 §77 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 263 StPO über die zur Verfolgung einer erst in der Hauptverhandlung hervorgekommenen anderen Tat notwendigen Erklärungen des Staatsanwaltes sind im anwaltlichen Disziplinarverfahren nicht (auch nicht sinngemäß) anwendbar, weil sie auf dem die Strafprozessordnung beherrschenden Anklageprinzip beruhen, während im Disziplinarverfahren die Inquisitionsmaxime gilt, dem Kammeranwalt nicht die Funktion eines Anklägers zukommt und er daher die dem § 263 StPO entsprechenden Erklärungen gar nicht abgeben könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114239Im RIS seit
11.10.2000Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015