Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hält an SSt 39/42 fest, wonach gemäß § 290 Abs 1 StPO auch dann vorzugehen ist, wenn zum Nachteil eines Mitangeklagten, hinsichtlich dessen keine Nichtigkeitsbeschwerde vorliegt, das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114232Im RIS seit
12.10.2000Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016