RS OGH 2000/9/12 11Os61/00, 14Os6/01, 15Os139/04, 11Os196/09x, 11Os38/15w, 13Os43/16x (13Os44/16v, 1

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Veröffentlicht am 12.09.2000
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Norm

StPO §290 Abs1

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hält an SSt 39/42 fest, wonach gemäß § 290 Abs 1 StPO auch dann vorzugehen ist, wenn zum Nachteil eines Mitangeklagten, hinsichtlich dessen keine Nichtigkeitsbeschwerde vorliegt, das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114232

Im RIS seit

12.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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