RS OGH 2000/9/12 11Os94/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2000
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Norm

StGB §206
StGB §207
StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

Auf welche Weise der Angeklagte versuchte, mit seinem Penis in die Vagina einzudringen, ist fallbezogen festzustellen, setzt das "Unternehmen" des Beischlafs doch eine Berührung der Geschlechtsteile von Täter und Opfer voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114038

Dokumentnummer

JJR_20000912_OGH0002_0110OS00094_0000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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