Norm
StGB §206Rechtssatz
Auf welche Weise der Angeklagte versuchte, mit seinem Penis in die Vagina einzudringen, ist fallbezogen festzustellen, setzt das "Unternehmen" des Beischlafs doch eine Berührung der Geschlechtsteile von Täter und Opfer voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114038Dokumentnummer
JJR_20000912_OGH0002_0110OS00094_0000000_002