RS OGH 2000/9/13 4Ob166/00s, 4Ob176/01p, 4Ob32/19p, 4Ob44/22g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2000
beobachten
merken

Norm

UWG §14 C

Rechtssatz

Die Beurteilung der Passivlegitimation der Vergabestelle für Domains richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
    Veröff: SZ 73/140
  • 4 Ob 176/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 176/01p
    Auch; Beisatz: Haftet die Vergabestelle als mittelbar Beteiligte, kann sich auch vor oder neben dem unmitelbaren Störer und nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsdurchsetzung gegen den Inhaber der Domain unmöglich oder unzumutbar schwierig sein sollte. (T1)
    Veröff: SZ 74/153
  • 4 Ob 32/19p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 32/19p
    Vgl; Beisatz: Die Beurteilung der Passivlegitimation bei § 43 ABGB richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden. Genauso wie derjenige, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat, für das wettbewerbswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters (Störers) einzustehen hat, richtet sich der aus dem Namensrecht abgeleitete Unterlassungsanspruch auch gegen Mittäter und Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Verstoß gegen das Namensrecht durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht haben. (T2)
  • 4 Ob 44/22g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 44/22g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114371

Im RIS seit

13.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten