RS OGH 2000/9/13 4Ob166/00s, 4Ob164/01y, 4Ob140/06a, 4Ob229/06i, 4Ob199/08f, 17Ob34/08m, 4Ob130/10m,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2000
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Norm

UWG §14 C

Rechtssatz

Das - für die Gehilfeneigenschaft wesentliche - Bewusstsein fehlt, wenn jemand die Störungshandlung, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat und eine Prüfungspflicht auf allfällige Verstöße nicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
    Veröff: SZ 73/140
  • 4 Ob 164/01y
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 164/01y
    Vgl auch
  • 4 Ob 140/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 140/06a
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Prüfpflicht des beklagten Optikers, der einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattet, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, ob diese Anzeige (neuerlich) erstattet wurde. (T1)
  • 4 Ob 229/06i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 229/06i
    Auch; Beisatz: Eine allgemeine Prüfpflicht der Domain-Vergabestelle vor oder im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second-level-Domain ist zu verneinen. (T2)
  • 4 Ob 199/08f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 199/08f
    Vgl auch; Beisatz: Das in Art 3 WerbeRL konkretisierte Verbot von Informationen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, dient in erster Linie dem Schutz von Mitbewerbern. Gleiches gilt für die weiteren standesrechtlichen Regelungen in Art 5 lit b - d WerbeRL. (T3); Beisatz: Hier: RL Arzt und Öffentlichkeit idF WerbeRL Art 5. (T4)
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Vgl
  • 4 Ob 130/10m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 130/10m
    Vgl
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Vgl auch; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T5); Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114372

Im RIS seit

13.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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