Norm
ZPO §405 GRechtssatz
Lassen die Parteien einen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen gefassten Beschluss auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urteils unbekämpft, sodass er in Rechtskraft erwächst, bewirkt der Beschluss die Berichtigung oder Ergänzung; damit beginnt eine neue Rechtsmittelfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114097Im RIS seit
13.10.2000Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010