RS OGH 2000/9/13 4Ob221/00d

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Veröffentlicht am 13.09.2000
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Norm

UWG §9a
UWG §14 B2

Rechtssatz

Zur Geltendmachung eines Zugabenverstoßes sind nur die Mitbewerber in Bezug auf die Hauptware legitimiert, weil nur deren Wettbewerb durch den Verstoß berührt wird. Unternehmen, deren Wettbewerb dadurch berührt wird, dass die Nebenware als Zugabe und damit gratis abgegeben wird, können nur den in der Gratisverteilung von Waren liegenden Wettbewerbsverstoß geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114040

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0040OB00221_00D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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