Norm
StGB §29Rechtssatz
Keine entscheidende Tatsache wird berührt, wenn nur der Wert eines von mehreren veruntreuten Gegenständen aus Z 5 bezweifelt wird, ohne dass der Gesamtwert (§ 29 StGB) davon berührt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114035Im RIS seit
13.10.2000Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022