Norm
StPO §271Rechtssatz
Behauptungen über allfällige Formverstöße des Erstgerichtes sind grundsätzlich an Hand des Hauptverhandlungsprotokolls zu überprüfen. Dabei sind Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls zu berücksichtigen, solange über das Rechtsmittel noch nicht entschieden wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114265Dokumentnummer
JJR_20000913_OGH0002_0130OS00045_0000000_001