RS OGH 2000/9/13 4Ob199/00v, 5Ob129/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2000
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Norm

IPRG §6

Rechtssatz

Es widerspricht den Grundwertungen des österreichischen Eherechtes und Familienrechtes, wenn die Mutter einer Minderjährigen ihre Zustimmung zur Verlobung eines ebenfalls Minderjährigen von der Zahlung eines Geldbetrags durch dessen Vater abhängig macht. Entscheidungen über die Eheschließung haben ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen zu erfolgen; Gleiches muss für das Verlöbnis, nicht nur zwischen den Verlöbnispartnern selbst, sondern auch im Verhältnis zwischen deren Erziehungsberechtigten gelten, weil die angesprochene Willensfreiheit auch dann eingeschränkt ist, wenn die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einer Minderjährigen zu einem Verlöbnis mit Geld abgekauft wird. Dass eine solche Zahlung geeignet ist, einen ernsthaften Druck auf die Motivation der Minderjährigen zur Eheschließung auszuüben, liegt auf der Hand. Eine allenfalls in einer ausländischen Rechtsordnung bestehende Norm oder Übung, die eine solche Zahlung für rechtsgültig erklärte, verstieße daher gegen den ordre public im Sinne des § 6 IPRG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 199/00v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 199/00v
    Veröff: SZ 73/142
  • 5 Ob 129/02k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 129/02k
    nur: Es widerspricht den Grundwertungen des österreichischen Eherechtes und Familienrechtes, wenn die Mutter einer Minderjährigen ihre Zustimmung zur Verlobung eines ebenfalls Minderjährigen von der Zahlung eines Geldbetrags durch dessen Vater abhängig macht. Entscheidungen über die Eheschließung haben ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen zu erfolgen. Dass eine solche Zahlung geeignet ist, einen ernsthaften Druck auf die Motivation zur Eheschließung auszuüben, liegt auf der Hand. (T1) Beisatz: Eine derartige Vereinbarung widerspricht den guten Sitten und unterliegt der Nichtigkeitssanktion des §879 Abs1 ABGB. Diese ist eine absolute, weil nicht nur die Vereinbarung, sondern auch die tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114101

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0040OB00199_00V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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