Norm
StPO §281 Abs1 Z5aRechtssatz
Eine Tatsachenrüge, die das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen moniert, hätte darzutun, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (§§ 232 Abs 2, 254 StPO; vgl auch § 246 Abs 2 StPO; WK-StPO § 281 Rz 480).
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte