Norm
StPO §290 Abs2Rechtssatz
Eine - von der Staatsanwaltschaft (beziehungsweise von der Finanzstrafbehörde) unbekämpft gebliebene - Beschränkung des laut Anklagevorwurf inkriminierten Prozeßgegenstandes durch das in einem früheren Rechtsgang gefällte Urteil, bleibt wegen des Verschlimmerungsverbotes in einem nachfolgenden Rechtsgang bindend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114094Im RIS seit
14.10.2000Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015