RS OGH 2000/9/14 12Os32/00, 12Os73/11v, 12Os109/14t (12Os166/14z, 12Os167/14x)

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Veröffentlicht am 14.09.2000
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Norm

StPO §290 Abs2

Rechtssatz

Eine - von der Staatsanwaltschaft (beziehungsweise von der Finanzstrafbehörde) unbekämpft gebliebene - Beschränkung des laut Anklagevorwurf inkriminierten Prozeßgegenstandes durch das in einem früheren Rechtsgang gefällte Urteil, bleibt wegen des Verschlimmerungsverbotes in einem nachfolgenden Rechtsgang bindend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114094

Im RIS seit

14.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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