RS OGH 2000/9/14 12Os78/00, 13Os76/02, 11Os162/02, 15Os11/05i, 14Os76/05s (14Os77/05p), 12Os130/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2000
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Norm

StPO §114 Abs4
StPO §179 Abs4

Rechtssatz

Die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft kann auf andere als die in erster Instanz bejahten oder auch auf zusätzliche Haftgründe gestützt werden, weil die der umfassenden amtswegigen Beurteilung - durch den Gerichtshof zweiter Instanz - unterliegende Frage, durch welchen Haftgrund die bekämpfte Haftverhängung fundiert ist, allein die Beschlussbegründung betrifft.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 78/00
    Entscheidungstext OGH 14.09.2000 12 Os 78/00
  • 13 Os 76/02
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 13 Os 76/02
    Auch
  • 11 Os 162/02
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 11 Os 162/02
    Auch; Beisatz: Daher begründet die Annahme eines zusätzlichen Haftgrunds durch das Beschwerdegericht auch keinen Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot. (T1); Beisatz: Hier: Das Oberlandesgericht durfte somit legitimer Weise seine Begründung für die Entscheidung über die - vom Staatsanwalt prinzipiell beantragte und vom Untersuchungsrichter beschlossene - Untersuchungshaft abweichend von jener der erstinstanzlichen Entscheidung wählen und in diesem Rahmen den vom Untersuchungsrichter nicht herangezogenen Haftgrund der Fluchtgefahr (zusätzlich) als gegeben annehmen. (T2)
  • 15 Os 11/05i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 11/05i
    Auch
  • 14 Os 76/05s
    Entscheidungstext OGH 29.07.2005 14 Os 76/05s
    Auch; Beisatz: Die Haftgründe zählen zur Entscheidungsbegründung, welche das Oberlandesgericht seinerseits bei Ablehnung einer dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten ohne Verstoß gegen die Vorschrift des § 114 Abs 4 StPO mit für den Rechtsmittelwerber nachteiligen eigenständigen und die Wertungen des Erstgerichtes verwerfenden Erwägungen ersetzen bzw ergänzen darf. Eine „partielle Rechtskraft" eines von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebenen erstrichterlichen Haftbeschlusses in Ansehung der darin angeführten Haftgründe tritt solcherart nicht ein. (T3); Beisatz: Davon zu unterscheiden ist allerdings die Verpflichtung des Gerichtes zur Information des Angeklagten über einen erwogenen anderen, bislang nicht angenommenen Haftgrund. (T4)
  • 12 Os 130/05t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 12 Os 130/05t
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114095

Dokumentnummer

JJR_20000914_OGH0002_0120OS00078_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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