Norm
ABGB §915Rechtssatz
Zeitliche Risikoausschlüsse sollen Zweckabschlüsse in der Rechtsschutzversicherung verhindern, wobei es für den Versicherer nicht erforderlich ist, nachzuweisen, dass ein solcher im konkreten Fall vom Versicherungsnehmer beabsichtigt war. Gegen derartige Risikoausschlüsse bestehen im Hinblick auf § 915 ABGB keine Bedenken, weil jedem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer die Notwendigkeit solcher Begrenzungen klar sein muss (vgl 7 Ob 202/98a).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114213Im RIS seit
15.10.2000Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018