Norm
ARB 1994 Art2.3Rechtssatz
Bei Willenserklärungen des Gegners des Versicherungsnehmers ist darauf abzustellen, ob diese ihrer Natur nach bereits den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreites in sich tragen und somit "streitträchtig" sind (hier: behaupteter Verstoß des Vertragspartners des Versicherungsnehmers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114210Im RIS seit
15.10.2000Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018