RS OGH 2000/9/15 7Ob328/99g, 7Ob162/14w, 7Ob66/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2000
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Norm

ARB 1994 Art2.3
ARB 1994 Art3.2
ARB 2011 Art3.2

Rechtssatz

Bei Willenserklärungen des Gegners des Versicherungsnehmers ist darauf abzustellen, ob diese ihrer Natur nach bereits den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreites in sich tragen und somit "streitträchtig" sind (hier: behaupteter Verstoß des Vertragspartners des Versicherungsnehmers).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 328/99g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 328/99g
  • 7 Ob 162/14w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 162/14w
    Auch
  • 7 Ob 66/18h
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 66/18h
    Auch; Beisatz: Nicht jeder noch so ferne Zusammenhang des Rechtsstreits mit der Willenserklärung reicht aus. Vielmehr muss der Rechtsstreit geradezu typische Folge der Willenserklärung sein. (T1); Beisatz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zeit oder Umfang der Rückstellungsverpflichtung werden adäquat kausal durch die das Bestandverhältnis beendende Willenserklärung verursacht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114210

Im RIS seit

15.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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