RS OGH 2000/9/18 46R813/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2000
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Norm

EO §39 Z9
EO §75
EO §78
ZPO §41

Rechtssatz

Die Kostenaberkennung nach den §§ 39 Z 9, 75 EO ist vom Verschulden der betreibenden Partei unabhängig. Der verpflichteten Partei sind die Kosten ihres Einstellungsantrages zu ersetzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekution; Kostenrecht; Kostenaberkennung; Kosten des Verpflichteten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000058

Dokumentnummer

JJR_20000918_LG00003_04600R00813_00Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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