Norm
EO §39 Z9Rechtssatz
Die Kostenaberkennung nach den §§ 39 Z 9, 75 EO ist vom Verschulden der betreibenden Partei unabhängig. Der verpflichteten Partei sind die Kosten ihres Einstellungsantrages zu ersetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekution; Kostenrecht; Kostenaberkennung; Kosten des VerpflichtetenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000058Dokumentnummer
JJR_20000918_LG00003_04600R00813_00Z0000_001