RS OGH 2000/9/19 13Ns15/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2000
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Norm

RDG §15 Abs2
StPO §72

Rechtssatz

Hat der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden und hat der Präsident des Obersten Gerichtshofes, der nach der gültigen Geschäftsverteilung als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen ist, angezeigt, dass er als ehemaliger Präsident des Oberlandesgerichtes Vorsitzender des Personalsenates, der die Reihung des Disziplinarbeschuldigten abgelehnt hatte, gewesen war und damit bereits dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen zu setzen hatte, dann stellen diese Umstände (objektive) Gründe dar, die im Sinne der §§ 15 Abs 2 RDG und 72 StPO geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu setzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114067

Dokumentnummer

JJR_20000919_OGH0002_0130NS00015_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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