RS OGH 2000/9/19 10ObS232/00s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2000
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Norm

BSVG §122c Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei Aufgabe einer früher in einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb neben der Getreidewirtschaft und Waldwirtschaft betriebenen Viehhaltung während des Beobachtungszeitraumes kann von einer gleichen Erwerbstätigkeit nicht mehr gesprochen werden.

Wird auf Grund einer günstigen Weinernte im vorangegangenen Jahr neben der Abfüllung der Weine in Bouteillen sowie in Einliterflaschen und Doppelliterflaschen auch eine Großgebindevermarktung durchgeführt, handelt es sich nicht um eine Änderung der Bewirtschaftungsweise, sondern bloß um eine auf Grund der großen Weinmenge notwendig gewordene teilweise Änderung der Vermarktungsart.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114052

Dokumentnummer

JJR_20000919_OGH0002_010OBS00232_00S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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